Düsseldorf. Wenn das Finanzamt einen Verdacht auf Steuerstraftaten hat, kann es auch Unterlagen prüfen, die älter als drei Jahre sind. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Unternehmer sich wegen nicht versteuerter Kapitalerträge selbst angezeigt hatte. Das Finanzamt prüfte daraufhin dessen Steuerunterlagen der vergangenen elf Jahre. Der Geprüfte wehrte sich: Die Behörden dürften nur drei Jahre prüfen, monierte er – ohne Erfolg. Bei einem begründeten Verdacht auf Steuerstraftaten mit zu erwartenden erheblichen Steuereinnahmen dürfte die Behörde eine längere Zeitspanne als den dreijährigen Regelprüfungszeitraum zurückverfolgen, so die Richter. (ctw)
Urteil vom 26.09.2013
Aktenzeichen: 13 K 4630/12 AO