Berlin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen für 2014 bekanntgegeben. Aus der aktualisierten Übersicht ergeben sich einige Änderungen. Hier die wichtigsten: Höhere Spesensätze kann man nächstes Jahr unter anderem in Polen abrechnen: Galten hier je nach Aufenthaltsdauer bisher Spesensätze von 16 bis 30 Euro, so stiegen sie zum Jahreswechsel auf 18 bis 33 Euro. Vor allem für Dienstreisen nach Breslau kann man mehr abrechnen. Bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden sind es statt 24 bald 33 Euro.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei ganztägigen Dienstreisen in US-amerikanische Metropolen steigen sogar um bis zu 17 Euro. Den größten Unterschied sind bei Atlanta und Washington D.C. zu verzeichnen (57 statt 40 Euro). Für Spanien und Türkei fallen die Pauschbeträge hingegen zum Teil niedriger aus. Zum Beispiel wurde der Satz für Barcelona bei ganztägiger Abwesenheit von 36 auf 32 Euro gesenkt. Und wer mindestens 24 Stunden beruflich in Istanbul unterwegs ist, kann statt 41 künftig nur noch 35 Euro geltend machen. Deutlich anders fallen in den genannten Staaten ab 2014 auch die Übernachtungspauschalen aus.
Arbeitgeber muss Reisekosten nicht erstatten
Reisekosten werden oft vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet. Zahlt das Unternehmen nicht, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen. In dem im Dezember an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickten BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen heißt es, dass sich der Pauschbetrag bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland nach dem Ort bestimmt, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut dem BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer erstattet. Beim Werbungskostenabzug darf man nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen, gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug. (ag)