München. Das Finanzamt muss prüfen, ob in einer Einkommenssteuerveranlagung auch die Umsatzsteuerzahlungen eingetragen wurden. Das entschied der Bundesfinanzhof. In dem verhandelten Fall hatte ein Steuerpflichtiger in seiner Umsatzsteuererklärung vergessen, seine Betriebsausgaben anzugeben. Dies hätte das Finanzamt prüfen müssen, so das Gericht. Es liege dabei eine offenbare Unrichtigkeit gemäß Paragraf 129 der Abgabenordnung vor. Bei solchen offensichtlichen Fehlern müsse die Behörde bei berechtigtem Interesse des Betroffenen eine Korrektur vornehmen, so die Richter. (ctw)
Urteil vom 27.08.2013
Aktenzeichen VIII R 9/11