Erfurt. Arbeitnehmer, die sich etwa auf dem Weg zwischen Arbeitsterminen schnell einen Kaffee oder Snack holen wollen, haben bei einem Unfall nicht zwangsläufig Anspruch auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. So lautet zumindest ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts, das am Freitag, 14. Juni, veröffentlicht wurde.
Das Gericht hatte sich mit dem Fall einer Mitarbeiterin eines mobilen Pflegediensts beschäftigt. Die Frau wollte sich vor einem Termin einen Kaffee in einer Bäckerei holen, um ihn nach der Arbeit zu trinken. Auf dem Weg zur Bäckerei stürzte sie und zog sich eine Knieverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Eine frühere Instanz wies die Klage der Frau gegen die Einschätzung der Berufsgenossenschaft ab. Dagegen war sie in Berufung gegangen. Diese wies das Landessozialgericht dann am 21. März zurück.
Betriebswege wie die Fahrt von einem Klienten zum nächsten stehen laut Gerichtsentscheidung zwar unter Versicherungsschutz. Der geplante Besuch der Bäckerei unterbreche aber den versicherten Weg: Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee to go“ sei als „höchstpersönliche Verrichtung“ wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert, hieß es in der Mitteilung. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaffeeholen und der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Entscheidung kann beim Bundessozialgericht noch angefochten werden. (dpa)