Düsseldorf. Gestattet ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern, ihre Fahrzeuge auf dem Betriebshof abzustellen, hat er auch dafür zu sorgen, dass diese Fahrzeuge dort beispielsweise bei einem Sturm nicht beschädigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Der in diesem Fall betroffene Arbeitnehmer stellte sein Auto morgens auf dem Betriebshof ab und war danach den ganzen Tag im Außendienst beschäftigt. Durch einen Sturm mit Windstärke 9 wurde ein Großmüllbehälter gegen den Wagen gedrückt, der dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Arbeitgeber des Mannes musste diesen Schaden der eingetretenen Versicherung ersetzen.
Er hatte zwar bei Eintreten des Sturmes den Betriebshof kontrolliert, dabei aber den Müllbehälter nicht gesondert kontrolliert. Insbesondere war nicht überprüft worden, ob die Feststellbremsen tatsächlich nach der letzten Entleerung auch eingestellt worden waren. Auch hätte leicht ein Tor, das sich zwischen Auto und Behälter befand, geschlossen werden können. Da der Sturm nicht so stark war, dass alle Sicherungsmaßnahmen nichts geholfen hätten, lag hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. (ctw/ag)
Urteil vom 11.09.2017
Aktenzeichen: 9 Sa 42/17