Hattersheim. Seit Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden bereits zahlreiche Unternehmen der Transportbranche wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung auf der Homepage abgemahnt. Nach Angaben des Bundesverbands Möbelspedition und Logistik (AMÖ) handelte es sich in allen Fällen um die gleiche Anwaltskanzlei in Vertretung des ebenfalls identischen Unternehmens.
Die AMÖ hat nun gemeinsam mit dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), dem Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), dem Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV), dem Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) sowie dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) ein Musterschreiben und eine gemeinsame Stellungnahme verfasst, mit dem Unternehmer auf die Forderungen des Anwalts reagieren können. Laut Stellungnahme der Verbände sind die Abmahnungen von den betroffenen Unternehmen zurückzuweisen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sei nicht abzugeben.
Mandat ist möglicherweise eine Briefkastenfirma
Demnach sei, neben zahlreichen rechtlichen Fehlern und Unklarheiten in dem Schreiben und Vorgehen des Anwalts, vor allem fraglich, ob das Unternehmen, das der Anwalt als Mandant angibt, überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zu den abgemahnten Unternehmen steht. Mehr noch: Die Verbände verweisen darauf, dass dieses Unternehmen, sofern es überhaupt besteht, vermutlich nur zu dem Zweck gegründet wurde, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in der Branche auszusprechen. Es werde daher geprüft, ob am Sitz des Unternehmens überhaupt ein Gewerbe betrieben wird.
Darüber hinaus halten die Verbände die ausgesprochenen Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich. Die massenhafte Versendung, kurze Fristsetzung und Androhung höherer Kosten seien eindeutige Indizien für ein missbräuchliches Verhalten. Daher empfehlen AMÖ, BGL, BWVL, BIEK und BDO den von Rechtsanwalt Müller abgemahnten Unternehmen, sich selbst rechtlich vertreten zu lassen, falls der Anwalt nicht von seinen Forderungen Abstand nimmt. Die Kosten hierfür sollten die Firmen von dem Abmahnanwalt einfordern.
Die Stellungnahme der Verbände zusammen mit einem Musterantwortschreiben erhalten die Mitgliedsunternehmen bei ihrem jeweiligen Verband.