Berlin. Will der Arbeitgeber ein Essensverbot am Arbeitsplatz für seine Arbeitnehmer anordnen, muss er hierbei den Betriebsrat einschalten. So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Arbeitgeber in dem betreffenden Fall hatte per E-Mail das Essen am Arbeitsplatz untersagt, ohne zuvor den Betriebsrat dazu angehört zu haben. Hierfür und für die Vorbereitung von Speisen stehe die Küche zu Verfügung, hieß es. Damit wurde dessen Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes verletzt.
Bei einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen kann er jedenfalls dann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht gänzlich in Abrede stellt und den Betriebsrat übergeht. Dass Tastaturen und andere elektronische Geräte geschützt werden sollen, ändert aus Sicht der Richter an dieser Einschätzung nichts. (ctw/ag)
Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen 7 TaBVGa 520/16