Karlsruhe. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Insolvenzeröffnungsverfahren verpflichtet, umfassend Auskünfte über die GmbH zu erteilen. Über seine privaten Einkommensverhältnisse darf er aber schweigen. Darauf wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hin und verwies dabei auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß der Insolvenzordnung.
Der Geschäftsführer muss demnach über alle rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der insolventen Gesellschaft Angaben machen. Auch muss er darlegen, welche Ansprüche die GmbH noch gegenüber Gesellschaftern und auch gegenüber ihm selbst hat. Allerdings muss er nicht erklären, wie sich seine eigenen Vermögensverhältnisse darstellen und auch nicht, inwieweit die GmbH Ansprüche ihm gegenüber erfolgreich durchsetzen kann. (ctw/ag)
Urteil vom 05.03.2015
Aktenzeichen: IX ZB 62/14