Die Position des Verkehrsleiters gibt es seit Ende 2011. Neu ist allerdings nur der Begriff, die Funktion gab es bereits zuvor. Im Kern entspricht sie dem Unternehmer oder der bisher „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs bestellten Person“. Seine Kernaufgabe besteht in der tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens.
Dazu gehören unter anderem das Instandhaltungs-Management, die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Disposition der Ladung und des Fahrpersonals sowie die Ladungssicherung.
In seinen Verantwortungsbereich fallen aber auch Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, die Verkehrstüchtigkeit, die Weiterbildung der Fahrer, Kontrolle der Führerscheine und einiges mehr – also alles, was letztlich zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen kann. Wird ein externer Verkehrsleiter eingesetzt, kommt hinzu, dass er höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf.
Wichtig ist: Bei der Tätigkeit des Verkehrsleiters geht es nicht um eine Art Betreuung. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Verkehrsleiter nach seinem Arbeitsvertrag, seiner Arbeitszeit, seinem Arbeitsentgelt und der Unternehmensstruktur in der Lage sein muss, den Betrieb tatsächlich zu leiten. Dazu gehöre auch eine „ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb“.
All diese Punkte müssen in einem Vertrag mit einem internen (Arbeitsvertrag) oder externen Verkehrsleiter (Geschäftsbesorgungsvertrag) geregelt werden. Dazu gehört auch, die Verantwortlichkeit und die Haftung durch entsprechende Vollmachten festzulegen, die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, die zur Erfüllung der Leitungsaufgabe erforderlich sind, klar zu definieren, Anwesenheitszeiten festzulegen sowie eine angemessene Vergütung zu gewähren. (ir)
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