Berlin/Frankfurt am Main. Nach heftigen Protesten aus der Wirtschaft und mehreren Anläufen ist die Gelangensbestätigung nun beschlossene Sache: Der Bundesrat verabschiedete am Freitag die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Damit werden die neuen Nachweisregeln zur Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, deren Einführung vor kurzem abermals verschoben worden ist, zum 1. Oktober 2013 verbindlich. Bis zum Starttermin genügen die bisherigen Beleg- und Buchnachweise.
Mit der Gelangensbestätigung sollten Unternehmen eigentlich bereits ab 2012 belegen können, dass eine Ware aus Deutschland tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedsland angekommen und somit von der Umsatzsteuer befreit ist. In der Praxis führte das neue Dokument aber zu Problemen, so dass die maßgebliche UStDV mehrmals überarbeitet und die Einführung der Neuregelugen verschoben wurde. In der nun beschlossenen Neufassung der UStDV sind neben der Gelangensbestätigung weitere Nachweise wie die Spediteurbescheinigung zugelassen. Sie kann als Sammelbestätigung bis zu einem Kalendervierteljahr ausgestellt werden und ist bei elektronischer Übermittlung auch ohne Unterschrift gültig. Zudem wurde die Rolle des Transport- und Logistikunternehmers bei der Beschaffung der Gelangensbestätigung deutlich entschärft.
BGL und DSLV begrüßen Gesetzesänderung
Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) bezeichnete die entschärfte Version der Gesetzesänderung als praxisgerechte Lösung. „Ohne diese nun vom Bundesrat verabschiedete Neuregelung hätten sich tausende Transportlogistikunternehmen möglichen Ansprüchen auf zivilrechtlichen Schadenersatz ausgesetzt gesehen“, hieß es dazu in einer Stellungnahme. Auch der Deutsche Speditions- und Logistikverband zeigte sich erleichtert, dass die Politik nach monatelangem Ringen endlich der Kritik der Wirtschaft gefolgt ist.
Hintergrund: Um die umsatzsteuerbefreiten EU-Lieferungen gegenüber dem Finanzamt besser dokumentieren zu können, sollten Transport- und Logistikunternehmen ursprünglich nicht nur verpflichtet werden, eine Unterschrift des Abnehmers oder eines vom Abnehmer bevollmächtigten Vertreters einzuholen. Darüber hinaus sollten Frachtführer auch eine Versicherung abgeben, dass sie über eine solche Gelangensbestätigung verfügen – und das bereits vor dem Transport der Ware. (ag)