München. Den Betrieb eines Einzelhandels und einer Photovoltaikanlage auf dem Gebäude darf ein Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nicht zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenfassen. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof in München, da es sich hier um ungleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten handele, die einander weder förderten noch ergänzten. Folglich müssten beide Betätigungen steuerrechtlich als zwei selbstständige Gewerbebetriebe behandelt werden, so die Richter.
Ein Unternehmer, der mehrere Betriebe hat, kann den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro demnach zwar doppelt nutzen. Gewinne und Verluste aus den einzelnen Betrieben können aber nicht unmittelbar ausgeglichen werden. (ctw/ag)
Urteil vom 24.10.2012
Aktenzeichen: X R 36/10