München. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann auch ohne Angabe des Leistungszeitpunkts erfolgen, wenn das Rechnungsdatum auf die Leistung in diesem Monat hinweist. Das entschied der Bundesfinanzhof. Die Klägerin hatte in diesem Fall den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür ausgestellten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt.
Das Finanzamt wollte den Vorsteuerabzug nicht zulassen, wurde aber durch den Bundesfinanzhof korrigiert. Denn das Umsatzsteuergesetz verlangt grundsätzlich für eine Rechnung die Angabe des Lieferzeitpunkts. Aus der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ergibt sich, dass als Zeitpunkt der Lieferung der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung erfolgt ist. Diese Regelung legte das Gericht weit aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkw abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien, so die Richter. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe im Sinne der UStDV anzusehen. (ctw/ag)
Urteil vom 01.03.2018
Aktenzeichen: V R 18/17