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Urteil: Kosten für Gestellung beim Zoll

11.01.2013 10:11 Uhr
Urteil: Kosten für Gestellung beim Zoll
Wer Waren beim Zoll gestellt, trägt auch die Kosten dafür
© Foto: ddp/Joern Pollex

Wer Waren beim Zollamt gestellt, trägt auch die Kosten für die vorübergehende Verwahrung. So entschied der Bundesfinanzhof.

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München. Wer Waren beim Zollamt gestellt, haftet im Zweifelsfall auch für die Gebühren, die durch die vorübergehende Verwahrung entstanden sind. So entschied der Bundesfinanzhof. In dem Streitfall war ein Postdienstleister bevollmächtigt gewesen, zollpflichtige Waren für den Empfänger zum Zoll anzumelden. Dies erfolgte auch. Der Empfänger holte die Postsendungen aber nicht ab.

Der Postdienstleister musste für vorübergehende Verwahrung und die bereits erfolgte Gestellung rund 100 Euro zahlen, da Kostenschuldner immer auch der ist, der die Amtshandlung in Auftrag gibt.  (ctw)

Urteil vom 26.09.2012
Aktenzeichen: VII-R 65/11

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