München. Wer Waren beim Zollamt gestellt, haftet im Zweifelsfall auch für die Gebühren, die durch die vorübergehende Verwahrung entstanden sind. So entschied der Bundesfinanzhof. In dem Streitfall war ein Postdienstleister bevollmächtigt gewesen, zollpflichtige Waren für den Empfänger zum Zoll anzumelden. Dies erfolgte auch. Der Empfänger holte die Postsendungen aber nicht ab.
Der Postdienstleister musste für vorübergehende Verwahrung und die bereits erfolgte Gestellung rund 100 Euro zahlen, da Kostenschuldner immer auch der ist, der die Amtshandlung in Auftrag gibt. (ctw)
Urteil vom 26.09.2012
Aktenzeichen: VII-R 65/11