Bern. Ab dem 01. Januar 2013 sind Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen in die Schweiz nur noch elektronisch möglich. Die bisher üblichen Papierformulare, die direkt an der Grenze bei der Schweizerischen Zollverwaltung erhältlich sind, gibt es dann nicht mehr. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) in Konstanz hin.
Die Papierformulare 11.010 und 11.030, die sogenannte Einfuhrdeklaration beziehungsweise die Ausfuhrdeklaration, verlieren demnach ihre Gültigkeit. Nicht elektronische Zollverfahren (nationaler Transit, vorübergehende Verwendung, Veredelungsverkehre) würden aber bis auf weiteres noch in Papierform abgewickelt.
Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über die Systeme E-dec Import, E-dec Export und/oder NCTS. Für gelegentliche Ein- beziehungsweise Ausfuhrabfertigungen stellt die Schweizerischen Zollverwaltung eine kostenlose Web-Applilkation für die Zollanmeldungen bereit. Diese ist nicht identisch mit der ATLAS-Zollanmeldung. Das bedeute, dass Exporteure nach wie vor eine ATLAS-Exportzollanmeldung auf der deutschen Seite und eine Importzollanmeldung auf der Schweizerischen Einfuhrseite machen müssen und umgekehrt.
Bereits heute kann man Waren bei der Schweizerischen Zollverwaltung über das Internet anmelden. Um einen ersten Eindruck dieser neuen elektronischen Oberfläche zu bekommen, ist es möglich, eine Testapplikation zu starten. Dort können versuchsweise Import- und Export-Zollanmeldungen erstellt werden, ohne dass diese an die Zollverwaltung gesendet werden.
Für die Nutzung von E-dec ist keine Zertifizierung oder Registrierung erforderlich, so die IHK Konstanz. Die technischen Voraussetzungen seien analog der ATLAS-Anmeldung in Deutschland. Ansonsten müsse man die üblichen Daten wie die Tarifnummer oder den entsprechenden Tares angeben.
Sollte nach dem 01. Januar 2013 ein Fahrer ohne die elektronische Anmeldung an der Grenze ankommen, stehen laut IHK Konstanz an den Übergängen Computer bereit, die dann für die Erstellung einer entsprechenden Internetanmeldung verwendet werden können. Die Zollanmeldung kann bis zu 30 Tage vor dem eigentlichen Grenzübertritt erfasst und übermittelt werden. (ag)