Erfurt. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen auf direktem Weg zwischen Arbeit und Wohnung, bei Um- oder Abwegen entfällt der Versicherungsschutz. Das stellte das Landessozialgericht Thüringen klar. In dem Fall ging es um eine Frau, die den Ausstieg am Heimatbahnhof der Regionalbahn verpasst hatte und beim Versuch, den nächsten Zug in Gegenrichtung zu erreichen, ums Leben gekommen war. Die Berufsgenossenschaft hatte das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkannt, wogegen die Hinterbliebenen vor Gericht zogen. Sie verloren in erster Instanz. Das LSG Thüringen wies auch ihre Berufung dagegen zurück.
Von der gesetzlichen Unfallversicherung sei grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung erfasst, erklärten die Thüringer Richter. Bewege sich ein Versicherter in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem nicht versicherten Abweg. Ein Arbeitnehmer sei in so einem Fall erst dann wieder versichert, wenn er sich zurück auf dem ursprünglich direkten Wege befinde. Dann lebe der Versicherungsschutz wieder auf, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Ausnahmen davon gebe es nur, wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen des Ausfalls eines Bahnhalts erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme ließen sich im konkreten Fall aber nicht erkennen, so die Richter. (ctw/ag)
Urteil vom 08.01.2018
Aktenzeichen L 1 U 900/17