Düsseldorf. Im August und September starten viele junge Menschen eine Ausbildung. Bei der Vertragsunterzeichnung sollten sie einige Fallstricke beachten. Experten der ARAG-Versicherung raten unter anderem, auf die Ausbildungsdauer zu achten. Sie ist für jeden Ausbildungsberuf vorgeschrieben, variiert je nach Schulabschluss und kann auf Antrag verkürzt werden.
Gesetzliche Regelungen für die Arbeitszeit
Beim Thema Arbeitszeit gelten zudem für Jugendliche unter 18 Jahren Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, am Samstag nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Azubis unter 16 Jahren dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Probezeit und Vergütung sind festzulegen
Eine Probezeit kann von einem bis zu vier Monate dauern. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Vertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann sie gezahlt wird.
Pflichten von Ausbildungsbetrieb und Azubi
Im Vertrag sind auch der Ablauf, die Ausbildungsmittel, die Berufskleidung und die Abwicklung der Ausbildung detailliert zu regeln. Das Unternehmen muss die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu Prüfungen freistellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen. Die Auszubildenden verpflichten sich, am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei Erkrankung muss dem Unternehmen Mitteilung gemacht werden.
Arbeitsorte, Urlaub und Unterschrift
Im Vertrag steht auch der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird. Bei mehreren Ausbildungsstätten müssen diese angegeben werden. Die Dauer des Urlaubs gilt pro Kalenderjahr und richtet sich unter anderem nach dem Alter des Azubis. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz, ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Das ist nach Auskunft der ARAG-Experten rechtens. Unerschrieben wird der Vertrag von einem Vertreter des Ausbildungsbetriebes und vom Auszubildenden oder seinem gesetzlichen Vertreter.