Braunschweig. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat alle Reglementierten Beauftragten schriftlich aufgefordert, deren Geschäftliche Versender zu benennen. Konkret verlangt das LBA von den Spediteuren oder Luftfrachtabfertigern eine vollständige Liste ihrer Geschäftlichen Versender, einschließlich der Anschrift und der Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners innerhalb des jeweiligen Unternehmens. Diese Information ist von den Reglementierten Beauftragten bis zum 10. Juli an das LBA zu senden. „Sofern Ihr Unternehmen keine Geschäftlichen Versender anerkannt hat, ist eine kurze Negativmeldung abzugeben“, heißt es in dem Schreiben der Braunschweiger Luftaufseher. Dieses wurde jetzt an alle Sicherheitsbeauftragten der Reglementierten Beauftragten verschickt. Eine nähere Begründung für diesen Schritt liefert das LBA nicht.
Als Hintergrund dieser Initiative vermuten Luftfahrtexperten die Ausweitung von Sicherheitskontrollen in der Luftfracht durch Inspektoren des LBA. Die Geschäftlichen Versender operieren in einer Grauzone. Sie sind ausschließlich ihrem Reglementierten Beauftragten gegenüber für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Das betrifft etwa die Aufstellung eines Sicherheitsprogramms und bauliche Maßnahmen an den Produktionsstandorten, wo die künftigen Luftfrachtsendungen zugriffssicher untergebracht sein müssen und nur von geschultem Fachpersonal behandelt werden dürfen. „Sollte sich bei den bevorstehenden Kontrollen erweisen, dass Geschäftliche Versender die Vorschriften nicht einhalten, kann dies sehr unangenehme Konsequenzen für den zuständigen Reglementierten Beauftragten haben,“ kommentierte Unternehmensberater Albert Paul von der Neu-Ulmer Cost Expert GmbH den Vorgang.
Er wertet den Vorgang als Drohkulisse, die das LBA gegenüber den Reglementierten Beauftragten aufbaut, um sie zur Einhaltung ihrer Kontrollpflichten gegenüber den Geschäftlichen Versendern zu zwingen. Sollten bei den Firmen während der Inspektionen erhebliche Sicherheitsmängel festgestellt werden, wäre das LBA nach Ansicht Pauls befugt, den zuständigen Reglementierten Beauftragten die Lizenz zu entziehen. (hs)