Berlin. Mit dem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Die Deutsche Post AG (DPAG) kann sich nicht auf Privilegien als Universaldienstleister berufen, um auf eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen und denen der Subunternehmer zu verzichten.
Hintergrund des Falls ist ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, das der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) vor dem Landgericht Köln wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten gegen die DPAG eingeleitet hat. Eine solche Aufzeichnung, die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, müssen grundsätzlich alle Transportunternehmen an Fahrzeugen ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht vornehmen. Der ehemalige Monopolist verzichtet in seinen rund 12.500 Zustellfahrzeugen dieser Gewichtsklassen jedoch auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten.
Auslegung führte zu erheblichen Nachteilen
Zur Rechtfertigung ihres Verhaltens verwies die DPAG auf eine Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung, die einen Verzicht auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gestattet, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes benutzt wird. Dabei meinte die DPAG, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die Fahrzeuge nur zum Teil mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden. Diese Auslegung führte zu erheblichen Nachteilen für die Wettbewerber. Die von der DPAG praktizierte Mischbeladung führte nämlich dazu, dass – anders als bei den Wettbewerbern – überhaupt keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten erfolgte.
Ungerechtfertigte Privilegierung ist damit beendet
Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens hat das Landgericht Köln dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgelegt, die für die Anwendung der deutschen Fahrpersonalverordnung maßgeblich sind. Der EuGH hat heute im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nun klargestellt: Ein Universaldienstleister kann sich nur für solche Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der DPAG praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertigt die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht.
„Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, die endlich eine ungerechtfertigte Privilegierung beendet und damit den fairen Wettbewerb stärkt", so der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann. (eh)
Thomas