Wesel. Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats mithilfe von Videokameras kontrollieren, ob seine Mitarbeiter im Betrieb die aufgrund von Corona empfohlenen Sicherheitsabstände einhalten. Er darf diese aufgezeichneten Daten auch nicht ins Ausland übermitteln.
Dafür bedarf es der Mitbestimmung des Betriebsrats – sofern dieser vorhanden ist. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf einen Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel.
Großes Logistikunternehmen setzte auf Kameraüberwachung
In dem Fall überwachte ein großes Logistik- und Versandunternehmen mittels Kameras seine Arbeitnehmer. Der Betrieb kontrollierte, ob die empfohlenen Sicherheitsabstände eingehalten wurden. Dazu prüfte das Unternehmen Aufnahmen, die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellt wurden. Sie wurden auf im Ausland gelegenen Servern gespeichert.
In einem Eilverfahren wandte sich der Betriebsrat dagegen. Das Arbeitsgericht sah einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Außerdem stehe die Übermittlung der Daten ins Ausland im Widerspruch zur Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras.
Beschluss vom 24. April 2020
Aktenzeichen: 2 BVGa 4/20