Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) weist auf die Fahrverbotsregelungen an Allerheiligen (1. November) hin. Für LKW über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter LKW gilt von 00 bis 22 Uhr ein Fahrverbot in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Paragraf 30 Absatz 3,4 der Straßenverkehrsordnung. In den Bundesländern, in denen Fahrverbot gilt, bestehe grundsätzlich keine Transitmöglichkeit, es sei denn es liege eine Ausnahmegenehmigung vor beziehungsweise für den Streckenabschnitt wurde eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt, so der GVN.
Wie der Verband erklärt, gilt für den Bereich Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen unverändert die NRW-Transit-Ausnahmeregelung für die Autobahnen A2, A 30 und die Bundesstraße B 61 am 01. November (Allerheiligen). Danach wird aus Opportunitätsgründen auf die Ahndung von Verstößen gegen das Sonn- und Feiertagsverbot für LKW verzichtet, die auf dem kürzesten Weg zwischen zwei niedersächsischen Landesteilen durch NRW fahren. Dazu dürfen die Autobahn A 2 (von der Landesgrenze Niedersachsen bis AK Bad Oeynhausen), die B 61 und die A 30 und umgekehrt als Transitstrecken benutzt werden. (ks)