Berlin. Der seit Jahresbeginn geltende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt auch für ausländische LKW-Fahrer während ihrer Fahrt durch Deutschland. Dies betonten Sprecher mehrerer Bundesministerien auf Anfrage. Die Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschrift obliege dem deutschen Zoll, sagte der Sprecher des Finanzministeriums, Martin Jäger. Auf welche Weise dies erfolgen werde, blieb offen.
Der deutsche Mindestlohn gilt für ausländische LKW-Fahrer unabhängig davon, ob sie für deutsche oder Kunden ihres Heimatlandes tätig werden. Es kommt vielmehr allein darauf an, dass die Arbeitsleistung in Deutschland erbracht wird. Nach Medienberichten hatten polnische Auftraggeber beklagt, der deutsche Mindestlohn sei zu hoch um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Kritisiert werden auch umfangreiche Dokumentationspflichten. So müssen ausländische Firmen dem deutschen Zoll vor der Fahrt genaue Einsatzpläne übermitteln. Der Vize-Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Adolf Zobel sagte, die Meldepflicht bestehe gegenüber der Bezirksdirektion West des Zolls in Köln. Dort müsse angegeben werden, wann welcher Mitarbeiter in Deutschland Verkehr durchführen werde. (jök)