Berlin. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf einer Verordnung beschlossen, welche die im Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgeschriebe Dokumentationspflicht unter anderem für das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe lockert. Das Kurz-Vor-Knapp-Paragrafenwerk heißt Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung. Es soll demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) jetzt auf Nachfrage der VerkehrsRundschau bestätigte, müssen Arbeitgeber ab 2015 demnach nur in solchen Fällen den Beginn und das Ende der Arbeitszeit aufzeichnen, in denen ein Arbeitnehmer weniger als 2958 Euro brutto monatlich verdient.
Unterstellt ist dabei laut der „Süddeutschen Zeitung“, dass ein Arbeitnehmer 12 Stunden täglich 29 Tage zu 8,50 Euro die Stunde arbeitet. „Der Betrag entspricht dem, was ein Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der arbeitszeitschutzrechtlich maximal zulässigen Arbeitszeit im Monat bei einer Entlohnung mit dem Mindestlohnstundensatz von 8,50 Euro monatlich zu erhalten hat“, erklärte ein Sprecher des BMAS am Donnerstag. Damit sei gewährleistet, dass der Mindestlohn auch bei einem sehr hohen monatlichen Arbeitsvolumen nicht unterlaufen werden kann. Umgekehrt können sich Arbeitgeber die ebenso umstrittene wie aufwendige Dokumentation zumindest bei einigen Beschäftigungsverhältnissen sparen. Zum Beispiel auf der Führungsebene.
Die Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung ergänzt die sogenannte Mindestlohnaufzeichnungsverordnung des Bundesfinanzministeriums, die vor Kurzem bereits im Bundesgesetzblatt erschienen ist und ebenfalls mit dem Jahreswechsel in Kraft tritt. Nach Letzterer entfällt für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Arbeitgeberverbände kritisieren, dass der neue Schwellenwert von rund 3000 Euro immer noch zu hoch sei, Arbeitgeber würden durch die Aufzeichnungspflicht unnötig belastet. Laut dem MiLoG sind sie verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die genauen Arbeitszeiten ihrer Angestellten zu führen und über zwei Jahre vorzuhalten, um nachweisen zu können, dass diese den gesetzlichen Mindestlohn auch tatsächlich erhalten haben. (ag)
Antonio Scanga