Berlin. Der Bundestag hat am Donnerstag einen durch die Fraktionen von CDU/CSU und SPD kurzfristig angepassten Gesetzentwurf zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes angenommen. Damit soll künftig klargestellt werden, dass sowohl dem Fahrer als auch dem Verkehrsunternehmen ein Bußgeld (bis zu 60 bzw. 180 Euro pro unterschrittene Stunde) droht, wenn die regelmäßige Wochenruhezeit „im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird“. Mit der Regelung wolle man die Fahrer vor menschenunwürdigen Verhältnissen schützen, die Verkehrssicherheit erhöhen und einen Beitrag für faire Wettbewerbsbedingungen leisten, heißt es.
Der ursprünglich vom Bundesrat eingebrachte Vorschlag, per Verbot im Fahrpersonalgesetz zu unterbinden, dass Lkw-Fahrer ihre regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen, hat keine Mehrheit gefunden. Eine europäische Regelung sei einem nationalen Alleingang vorzuziehen, habe aber noch nicht erreicht werden können, teilte die CDU/CSU-Fraktion mit. Sie hatte Anfang dieser Woche zusammen mit der SPD-Fraktion im Bundestag einen Änderungsantrag eingebracht, weil sie befürchtet, dass es EU-rechtliche Probleme geben könnte, wenn der deutsche Gesetzgeber zu detaillierte Vorschriften macht. Auslöser war eine Sachverständigenanhörung im Bundestag, an der am Montag unter anderem der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) teilgenommen hatte.
Bußgeldandrohung statt nationalem Verbot
Das heißt, dem Verkehrsunternehmer soll nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben werden dafür zu sorgen, dass „das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen kann“. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes verweist stattdessen weiterhin auf die Bestimmungen zur regelmäßigen Wochenruhezeit in der Verordnung (EG) 561/2006 und enthält zusätzlich lediglich eine Sanktion bei Zuwiderhandlung. Der Bundesrat muss den entschärften Reformplänen am 31. März 2017 zustimmen. (ag)
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