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Keine rückwirkende Befristung von C1- und C1E-Führerscheinen

20.02.2017 10:53 Uhr
Keine rückwirkende Befristung von C1- und C1E-Führerscheinen
Nur wer seinen Führerschein nach dem 28. Dezember 2016 erworben hat, muss alle fünf Jahre zur Untersuchung
© Foto: Picture Alliance/blickwinkel/McPHOTOf

Führerscheine, die zum Führen von Kleintransportern und leichten Lkw berechtigen, sind nun erst ab einem Ausstellungsdatum ab dem 28. Dezember 2016 befristet.

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Berlin/Stuttgart. C1- und C1E-Führerscheine, die vor dem 28. Dezember 2016 ausgestellt wurden, sind weiterhin bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres gültig. Erst für Fahrerlaubnisse, die nach diesem Datum erteilt wurden, gilt die neue Befristung auf fünf Jahre. Das geht aus einer Korrektur der Begründung zu §23 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hervor, die im aktuellen Verkehrsblatt veröffentlicht wurde.

Das Bundesverkehrsministerium hatte zum 28. Dezember 2016 das Fahrerlaubnisrecht geändert und dabei die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Nur wer erfolgreich eine Gesundheitsprüfung absolviert, erhält demnach künftig eine Verlängerung. Dies galt zunächst auch rückwirkend für alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Dieser Beschluss wurde jetzt jedoch revidiert.

Für Führerscheine, die zwischen 1. Januar 1999 und 28. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es somit wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auch Fahrerlaubnisse (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden, genießen nach wie vor Besitzstand und behalten ihre unbefristete Gültigkeit. (jt)

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