Berlin. Auch von Haltern freiwillig nachgerüstete Nutzfahrzeuge sollten von kommunalen Diesel-Fahrverboten ausgenommen werden. Das forderte Carsten Benke vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bei einer Anhörung des Bundestags-Umweltausschusses zur geplanten Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Der Entwurf zur Novelle sieht vor, nachgerüstete Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen grundsätzlich von Fahrverboten auszuschließen, sofern die Nachrüstung mit SCR-Systemen vom Bund gefördert wurde oder hätte gefördert werden können.
Laut der neuen Förderrichtlinie des Bundesverkehrsministeriums zu Hardware-Nachrüstungen dürfen aber nur Fahrzeughalter bezuschusst werden, die ihren Unternehmenssitz in einer der 65 von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Städten mit einem Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert von mehr als 40 Mikrogramm/Kubikmeter oder den angrenzenden Landkreisen haben. Alle anderen Fahrzeuge sind ausgeschlossen. Ausnahme: das Unternehmen des gewerblichen Fahrzeughalter hat nennenswerte Aufträge in der Stadt hat (25 Prozent oder mehr der Aufträge pro Jahr beziehungsweise 25 Prozent oder mehr des Umsatzes).
Private Wirtschaft sieht sich diskriminiert
Auch Verwaltungsrechtsexperte Ludger Giesberts bemängelte am Mittwoch zudem bei der Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages, dass auch bei den Ausnahmen für nachgerüstete Kommunalfahrzeuge auf die entsprechende Förderrichtlinie Bezug genommen wird. Damit werde die private Entsorgungswirtschaft – sofern sie nicht im kommunalen Auftrag tätig ist – diskriminiert. Der CDU-Umweltexperte Karsten Möring sagte der Verkehrsrundschau daraufhin, die Union werde sich die Ausnahmeregelungen noch einmal genau ansehen.
Kontrovers beurteilt wurde der in der geplanten Gesetzesnovelle ebenfalls vorgesehene Wink an die Verwaltungsgerichte, dass Fahrverbote „in der Regel“ nur bei NOx-Grenzwertüberschreitungen über 50 Mikrogramm je Kubikmeter Außenluft in Betracht kommen. Remo Klinger, Anwalt der Deutschen Umwelthilfe (DUH), hält eine solche Regelung für verfassungswidrige Symbolpolitik, die die Richter nicht beeindrucken werde und die Bürger in trügerischer Sicherheit wiege.
Hingegen halten Giesberts und sein Fachkollege Stefan Kopp-Assenmacher den klarstellenden Charakter der geplanten Klausel für zulässig. Beide betonten aber, dass die Gerichte trotzdem Diesel-Fahrverbote bei Werten unter 50 Mikrogramm je Kubikmeter verhängen könnten. Die kommunalen Spitzenverbände befürchten, die Gerichte könnten im Umkehrschluss aus der geplanten Neuregelung ableiten, dass Fahrverbote bei Werten über 50 Mikrogramm pro Kubimeter immer verhältnismäßig sind. (roe)