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Zoll bestraft Mindestlohn-Verstöße derzeit noch nicht

11.02.2015 13:00 Uhr
Zoll bestraft Mindestlohn-Verstöße derzeit noch nicht
Erst wenn alle Lohnabrechnungen vorliegen, kann der Zoll MiLoG-Verstöße ahnden - bis dahin wird nur geprüft.
© Foto: Picture Alliance/dpa/Nicolas Armer

Die Zollverwaltung brummt Auftraggebern, die ihren Leuten die vorgeschriebenen 8,50 Euro pro Stunde zu spät oder gar nicht zahlen, erst ab März Bußgelder auf.

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München. Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum Jahresanfang finden bereits Betriebsprüfungen statt, bei denen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auch darauf achtet, dass Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde erhalten. Kontrollen gibt es derzeit vor allem in Branchen, in denen die Gefahr von Lohndumping besteht – darunter im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe. Das bestätigte kürzlich die Bundesfinanzdirektion Südost, eine Mittelbehörde der Bundesfinanzverwaltung, der acht Hauptzöllämter zwischen Erfurt und Rosenheim unterstellt sind. Wer sich nicht an die neue Dokumentationspflicht hält, riskiert bereits jetzt ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.

Verstöße gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Zahlung des Mindestlohns haben sogar Geldstrafen bis zu 500.000 Euro zur Folge. Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, hängt vom jeweiligen Fall ab. Die Zöllner schauen sich einzelne Abrechnungsmonate an. Wenn Mitarbeiter im Gesamtjahr durchschnittlich zwar über 8,50 Euro pro Stunde verdienen, in einem Monat aber weniger, ist das trotzdem eine Ordnungswidrigkeit. Diese werde allerdings erst ab März bestraft, sagt Anna Grieshammer, Pressesprecherin der Bundesfinanzdirektion Südost, wenn auch der letzte Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für Januar bezahlt habe und eine Unterschreitung des Mindestlohns nicht mehr korrigierbar sei.

Ralf Zimmermann, Richter am Arbeitsgericht Hannover und Referent beim Praxisseminar „Das Mindestlohngesetz richtig umsetzen“, kennt sich mit der Ahndung von MiLoG-Verstößen im Zusammenhang mit der bußgeldrechtlichen Verantwortung des Auftraggebers aus. „Ordnungswidrig handelt gemäß Paragraf 21 unter anderem, wer den Mindestlohn vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt“, erklärt der Rechtsexperte. Als Faustformel für die Festsetzung einer Geldstrafe durch die Zollverwaltung gilt demnach: nicht gezahlter Mindestlohn x 2 + 30 Prozent Aufschlag = Bußgeld (Verdoppelung bei Vorsatz). (ag)

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