Berlin. Obwohl die Bundesregierung im Streit über den Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer bei Transitfahren durch Deutschland eingelenkt hat, unterliegen deutsche Verlader und Spediteure in solchen Fällen noch immer der Auftraggeberhaftung. Das stellte das Bundesarbeitsministerium jetzt auf eine Anfrage der VerkehrsRundschau klar. „Der Anspruch auf Mindestlohn und die seiner Durchsetzung dienende Auftraggeberhaftung nach Paragraf 13 MiLoG bleibt unberührt“, heißt es.
Derzeit seien bei Transitverkehren lediglich die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen durch die staatlichen Behörden bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen ausgesetzt, nicht das 8,50-Euro-Gesetzes als solches, betonte eine Sprecherin. Außerdem gilt bis zum Ende des Prüfverfahrens durch die EU-Kommission – ein Ergebnis wird zwischen April und Juni erwartet – für Arbeitgeber anderer Mitgliedstaaten bei reinen Transitfahrten keine Melde- und Aufzeichnungspflicht.
Ein ausländischer Transit-Fahrer, der derzeit unterhalb des deutschen Mindestlohns liege, könne seinen Anspruch auf die fehlende Vergütung gegebenenfalls zivilrechtlich geltend machen, so die Sprecherin. Im Umkehrschluss heißt dies: Ein deutscher Spediteur oder Verlader, der etwa einen polnischen Frachtführer beauftragt, Waren von Warschau nach Zürich zu befördern, muss weiterhin darauf achten, dass dieser Auftragnehmer seinen Leuten für den deutschen Streckenanteil mindestens 8,50 Euro pro Stunde zahlt. Wenn dies nicht geschieht, könnte der deutschen Auftraggeber verklagt werden.
Angesichts der vorerst ausgesetzen Kontrolle und Ahndung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist es wahrscheinlich, dass ausländische Arbeitgeber vor allem aus Osteuropa bei Transitfahrten durch Deutschland niedrigere Löhne zahlen. (ag)