München. Stoßen ein stehendes und ein fahrendes Auto zusammen, haftet im Regelfall nicht der stehende Fahrer. Denn von seinem Auto geht keine Betriebsgefahr aus. Ausnahmen gibt es aber, besonders beim Rangieren. Das gilt vor allem, wenn nicht feststeht, wie lange das Auto stand – oder ob überhaupt. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München, auf das der ADAC hinweist.
Ein Autofahrer fuhr aus einer Ausfahrt, um sich in den fließenden Verkehr einzuordnen. Als er mit der Wagenfront auf die Fahrbahn fuhr, stieß er mit einem anderen Auto zusammen. Das fuhr gerade rückwärts am Straßenrand los. Beide Fahrer verlangten Schadenersatz, die Sache ging vor Gericht. Das teilte die Haftung.
Denn der Unfall hatte sich in einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rausfahren und Rangieren abgespielt. Auch wenn der Ausfahrende bereits gestanden haben sollte, sei nicht erwiesen, dass der andere den Unfall hätte vermeiden können. Denn wie lange der Ausfahrende überhaupt gestanden hatte, konnte nicht nachgewiesen werden. Vielleicht stand er nur so kurz, dass dem anderen keine angemessene Reaktion mehr möglich war - so die Argumentation des Gerichts. (dpa)
Urteil vom 6. Dezember 2019
Aktenzeichen: 10 U 2554/19