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Versicherungsschutz hält neuem Seehandelsrecht stand

17.05.2013 13:06 Uhr
Versicherungsschutz hält neuem Seehandelsrecht stand
Durch die Reform des Seehandelsrechts ändern sich auch die Haftungsregeln im Landfrachtrecht.
© Foto: Fotolia/Marco2811

Trotz der Reform des Seehandelsrechts, die auch das Landfrachtrecht beeinflusst, müssen Frachtführer und Spediteure ihre Versicherungsverträge nicht ändern.

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München. Die Modernisierung des Seehandelsrechts hat in der Regel keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des Frachtführers oder Spediteurs. Das betonten der Transport- und KFZ-Versicherer Kravag und der Versicherungsmakler Schunck. Unternehmen, die zum Beispiel eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen haben, um sich gegen bestimmte Haftungsrisiken abzusichern, müssten ihre Verträge nicht extra an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anpassen.

„Die Versicherungen gewährleisten einen Schutz auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen“, erklärt Stephan Rieß, Rechtsanwalt bei Schunck. Die Geschäftsbedingungen der meisten Versicherungen hielten den Gesetzesänderungen stand. „Auch nach der Reform des Seehandelsrechts ist der Spediteur bezüglich der Haftung als Verfrachter beziehungsweise Fixkostenspediteur in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer eines Verkehrsauftrages noch auf der sicheren Seite“, sagt der Versicherungsexperte. Ähnlich argumentiert Axel Salzmann, Leiter des Kravag-Kompetenzzentrums Straßengüterverkehr und Logistik.

Am 25. April 2013 ist die Reform des Seehandelsrechts in Kraft getreten. Auch das allgemeine Transportrecht, das im Vierten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelte Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, ist in diesem Zusammenhang stellenweise modernisiert worden. Das geänderte Seefrachtrecht und die damit verbundenen Korrekturen im Landfrachtrecht machen es notwendig, den heute von vielen Speditionsunternehmen verwendeten ADSp-Hinweis auf Briefbögen und sonstigen vertragsbegründenden Schriftstücken anzupassen, um bestimmten Haftungsrisiken Rechnung zu tragen. (ag)

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