Luxemburg. Wenn Versicherungen mit Autowerkstätten feste Preise für durchzuführende Reparaturen aushandeln, so ist eine solche Verfahrensweise wettbewerbswidrig und damit verboten. Darauf wies jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) hin. Eine Versicherung hatte für Reparaturen an Fahrzeugen ihrer Versicherungsnehmer mit den Werkstätten feste Preise ausgemacht. Die Stundenverrechnungssätze stiegen dabei an, wenn die Werkstätten beispielsweise beim Verkauf eines Fahrzeugs durch sie einen Versicherungsvertrag für die Gesellschaft abschlossen. Hierdurch wurde der Wettbewerb unzulässig beeinflusst – sowohl im KFZ- als auch im Versicherungsbereich. (ctw/ag)
Urteil vom 31.01.2013
Aktenzeichen: C-643/11 und C-642/11