Köln. Möchte der Geschädigte nach einem Unfall das beschädigte Fahrzeug veräußern, muss er der Versicherung die Gelegenheit geben, ein eigenes Restwertangebot einzuholen. So das Oberlandesgericht Köln. Der Geschädigte kann nicht den Restwert aus einem Gutachten für einen Verkauf zugrunde legen, ohne dass die gegnerische Versicherung die Gelegenheit hatte, ein eigenes Angebot einzuholen.
Dies bedeutet, dass der Versicherung zumindest das Gutachten vorliegen muss, bevor der Geschädigte das Fahrzeug verkauft. Handelt er vorher, muss er sich ein höheres Restwertangebot, das die Versicherung einholen konnte, anrechnen lassen. (ctw)
Urteil vom 16.07.2012
Aktenzeichen 13 U 80/12