München. Auch ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug darf nicht mit Fußtritten traktiert werden. Das entschied das Amtsgericht München. Ein Autofahrer hatte seinen BMW ordnungswidrig gegen drei Stunden auf dem Gehweg vor einer Bank geparkt. Darüber ärgerte sich ein Zeitungsausträger, weil ihm der Weg versperrt wurde. Er trat gegen das Fahrzeug, es entstand ein Schaden von rund 1000 Euro. Diesen Betrag musste Zusteller zahlen. Ein Mitverschulden musste der Autofahrer sich nicht ankreiden lassen. Denn der Schadenverursacher hatte absichtlich gegen das Fahrzeug getreten und nicht etwa versehentlich, bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Sein Argument, dass aufgrund der physischen und psychischen Belastung eine Ausnahmesituation vorgelegen habe, half vor Gericht auch nicht. (ctw/ag)
Urteil vom 18.05.2015
Aktenzeichen 122 C 2495/15