Mannheim. Hat das Strafgericht eine Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene deren Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dies gilt auch, wenn der Fahrer weniger als 1,6 Promille im Blut gehabt hat und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden haben - etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Der Mann, um den es in diesem Fall geht, war wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafgericht hatte ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet. Im Oktober 2012 hatte der Kläger daraufhin beim Landratsamt Ortenaukreis (Beklagter) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Da die Behörde den Antrag nicht beschieden hatte, hatte er beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Anschließend hatte die Behörde ihn aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen und auf fehlende Fahreignung des Klägers geschlossen, als dieser sich weigerte.
Eine solche Anordnung ist nach Paragraf 13 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Vorbereitung der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis unter anderem bei Alkoholmissbrauch geboten. Es komme nicht auf den Promillegehalt an und auch nicht darauf, ob der Führerschein erstmals entzogen werde, so der VGH. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter sei immer eine MPU anzuordnen. MPU anzuordnen. Der Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. (ag)
Urteil vom 07.07.2015
Aktenzeichen 10 S 116/15