Erfurt. Im Streit um rückwirkende Lohnforderungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Position der Arbeitnehmer gestärkt. Laut einem aktuellen Urteil, über das vergangene Woche die Nachrichtenagentur „AFP“ berichtet hat, sind arbeitsvertragliche Fristen, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen müssen, unwirksam, wenn die entsprechende Klausel den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt.
Im verhandelten Fall war eine Pflegehilfskraft länger krank. Der Pflegedienst weigerte sich aber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Als die Frau klagte, berief sich der Arbeitgeber auf eine mit der Arbeitgeberin vereinbarte Verjährung. Dabei stützte er sich auf eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag, wonach Forderungen innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Diese Ausschlussfrist habe die Frau nicht eingehalten. Doch eine solche Klausel ist nicht zulässig, urteilte das jetzt BAG nach Angaben von „AFP“.
Denn laut Gesetz könnten Arbeitnehmer auf den Mindestlohn nicht verzichten. Verfallsklauseln wie hier müssten daher den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Ohne diese Ausnahme sei die Vereinbarung im Arbeitsvertrag aber intransparent und daher insgesamt unwirksam.
Im Ergebnis verfallen dann auch andere Ansprüche des Arbeitnehmers nicht, hieß es in dem „AFP“-Bericht, etwa Lohnforderungen über den Mindestlohn beziehungsweise ein Branchen-Mindestentgelt hinaus oder wie hier der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Im konkreten Fall sei der Anspruch auch inhaltlich begründet, urteilte das BAG. Es sprach daher der Pflegehilfskraft die Entgeltfortzahlung zu.
Das Urteil erging zwar zum Mindestentgelt in der Pflege; das Mindestlohngesetz ist aber ähnlich formuliert und das Urteil daher nach „AFP“-Angaben wohl übertragbar. Dabei blieb allerdings offen, ob das Urteil auch für Altverträge gilt, oder nur für neuere Verträge ab Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Anfang 2015 beziehungsweise der vergleichbaren Pflege-Verordnung schon zum 1. August 2010. (ag)
Urteil vom 24.08.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 703/15