Osnabrück. Wer Auszubildende beschäftigen möchte, muss einen anerkannten Lehrberuf und einen dazu passenden Ausbildungsplan anbieten. Andernfalls ist der Vertrag nichtig. So entschied das Arbeitsgericht Osnabrück. In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber mit der Auszubildenden einen Vertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen. Der Besuch der Berufsschule war darin ebenso wenig vorgesehen wie ein Ausbildungsplan. Der Arbeitgeber verfügte über keinen Meistertitel, auch beschäftigte er keinen Meister.
Die Auszubildende sollte für 530 Euro brutto 45 Stunden wöchentlich arbeiten, zuzüglich Überstunden. Dem schob das Gericht einen Riegel vor. Da die vermeintliche Auszubildende wie eine normale Arbeitnehmerin eingesetzt wurde, stand ihr nun auch eine entsprechende Vergütung zu. Der Arbeitgeber musste deshalb nachzahlen. (ctw/ag)
Urteil vom 27.03.2015
Aktenzeichen: 2 Ca 431/14