München. Die Kosten für Verpflegungsmehraufwand bei einer Auswärtstätigkeit können nur für die Dauer von drei Monaten steuerlich geltend gemacht werden. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof. In dem verhandelten Fall hatte ein selbständiger Unternehmensberater geklagt. Er war für eine Firma drei Tage pro Woche regelmäßig an deren Geschäftssitz tätig gewesen. Dabei übernachtete er jeweils in einem Hotel. Im Jahr 1998 war dies von Oktober bis Dezember, im Jahr 1999 für 153 Tage insgesamt. Der Berater konnte nur für 1998 den Abzug geltend machen, für das Jahr 1999 gar nicht. Der Grund: Es hatte keine Unterbrechung von zumindest vier Wochen stattgefunden, so dass ein neuer Zeitraum von zumindest drei Monaten nicht begonnen hat. Der Mehraufwand für die weitere Zeit hätte eingegrenzt werden können. (ctw)
Bundesfinanzhof Urteil vom 28.02.2013
Aktenzeichen III R 94/10