München. Seit dem 1. Januar 2013 erhebt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, wie die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) jetzt heißt, keine Rundfunkgebühr mehr, sondern einen Rundfunkbeitrag. Er wird für Unternehmen nach der Anzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der Betriebsstätten und Betriebsfahrzeuge berechnet. Für einige Transport- und Logistikunternehmen ist der neue Beitrag damit deutlich teurer als die bisherige Rundfunkgebühr.
In vielen Fällen haben Unternehmen allerdings bisher gar keinen Bescheid über den neuen Beitrag erhalten, sondern er wird direkt vom Konto abgebucht oder die Firmen erhalten eine Rechnung. Rechtsanwalt Jakob Heinrich Tschuschke aus Nürnberg rät Betrieben, die sich gegen den neuen Beitrag wehren möchten, die Zahlungen zunächst einzustellen und einen Beitragsbescheid abzuwarten. „Gegen diesen können die Unternehmen dann Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat“, erklärt Tschuschke. „Ob Betroffene den Widerspruch an den Beitragsservice oder direkt an die Rundfunkanstalt richten müssen, ergibt sich aus der angefügten Widerspruchsbelehrung.“
Die Rundfunkanstalt wird den Widerspruch dann prüfen und einen Widerspruchsbescheid erlassen. „Gegen diesen können Unternehmen innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben“, weiß der Anwalt. In einigen Bundesländern wie Bayern könne man das Widerspruchsverfahren allerdings auch überspringen.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag sei dagegen erst möglich, wenn der Zug durch die Instanzen ausgeschöpft sei, betont der Experte. Und auch eine Sammelklage sei nach deutschem Recht nicht möglich. Wer den Beitrag allerdings länger als sechs Monate ganz oder teilweise schuldig bleibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. (ir)