München. Steuerhinterziehung ist strafbar. Wer Steuern „verkürzt“, wie es im Amtsdeutsch heißt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldbuße rechnen. In besonders schweren Fällen reicht die Strafe sogar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Mit einer Selbstanzeige kann man aber Straffreiheit erlangen. Damit soll die sogenannte tätige Reue des Steuersünders honoriert werden.
Mit einer Selbstanzeige allein ist es aber nicht getan. Der Betroffene muss die unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollständig korrigieren und die hinterzogenen Steuern nachzahlen – und zwar alle. Ein Teilgeständnis reicht daher nicht aus. Und: Er muss es aus freien Stücken tun. Daher ist es für eine Selbstanzeige dann zu spät, wenn eine Steuerprüfung angekündigt wird. Auch wenn dem Steuerschuldner die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben oder die Tat bereits entdeckt wurde oder kurz vor ihrer Aufdeckung steht, hat die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr. Das gilt auch, wenn die hinterzogenen Steuern 50.000 Euro je Tat übersteigen. In diesem Fall kann bei einer Selbstanzeige das Steuerstrafverfahren aber gegen eine Geldauflage eingestellt werden.
Im Prinzip kann jeder Steuersünder sich selbst gegenüber der zuständigen Finanzbehörde anzeigen. Damit die Selbstanzeige auch die gewünschte strafbefreiende Wirkung hat, müssen jedoch zahlreiche komplizierte steuerliche und rechtliche Fragen geklärt werden. Daher ist es ratsam, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt einzuschalten. (ir)
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