Düsseldorf. Wer in das Eigenkapital einer GmbH einzahlt, kann dies nicht in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Fall eines Gesellschafters, der eine Grundschuld und Bürgschaft für eine GmbH als Sicherheit für Bankverbindlichkeiten gestellt hatte. Als der Betrieb in die Krise geriet, verkaufte der Unternehmer das Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein. Die GmbH überwies den Betrag an die Bank, die daraufhin auf weitere Forderungen verzichtete. Der Gesellschafter verkaufte anschließend seine Anteile und wollte bei dem Verlust hieraus die Einzahlung in die Kapitalanlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung geltend machen.
Das Finanzamt lehnte dies ab: Zahlungen in die Kapitalrücklage seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig, wenn sie dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. (ctw/ag)
Urteil vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 11 K 3617/13 E