Frankfurt am Main. Güterverkehrsunternehmen sollten mit einem Schreiben an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vor dem Jahreswechsel ihre Ansprüche auf Erstattung möglichweise zu Unrecht erhobenen Lkw-Maut gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen. Darauf wies der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) jetzt seine Mitgliedsunternehmen hin. Denn nach dem deutschen Zivilrecht verfallen Ansprüche nach drei Jahren. Betroffen ist also das Jahr 2012. Zum Hintergrund: Der BGL hatte 2009 beim Verwaltungsgericht Köln mithilfe mehrerer Mitgliedsunternehmen gegen die damalige Mauterhöhung geklagt, weil diese nicht im Einklang mit der EU-Wegekostenrichtlinie stehe.
Transportunternehmen hatte er in diesem Zusammenhang empfohlen, dem BAG schriftlich deutlich zu machen, dass sie die seit 1. Januar 2009 gültige Autobahnmaut nur unter Vorbehalt zahlen und Anspruch auf Erstattung erheben, sollte ein Gericht diese für unzulässig erklären. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Lkw-Maut-Klage zwar 2014 abgewiesen, der BGL hatte dagegen aber Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt. Das heißt, es gibt noch kein rechtskräftiges Urteil. Solange das so ist, besteht die Möglichkeit, dass Transporteure einen Teil der gezahlten Gebühren zurückgekommen.
Um diese Möglichkeit zu wahren, sollten alle Güterverkehrsunternehmer, die seit 2011 Lkw-Maut an Toll Collect gezahlt haben und bisher noch keine Ansprüche auf Rückzahlung geltend gemacht haben, unverzüglich an das Bundesamt schreiben, empfiehlt der BGL. Diese sollten demnach aus Rechtsgründen die in den jeweiligen Jahren angefallenen Beträge genau beziffern und das BAG zu der Erklärung auffordern, die Verjährungsunterbrechung zu bestätigen. Als Unterstützung stellt der Verband seinen Mitgliedsunternehmen aktuell ein entsprechendes Musterschreiben zu Verfügung.
Alle, die in der Vergangenheit bereits ein Vorbehaltsschreiben geschickt und danach ihren Anspruch zur Aufrechterhaltung der Verjährungshemmung geltend gemacht haben, müssen sich nicht noch einmal beim BAG melden. Das Stellen eines erneuten Antrags ist nach Aussage eines Sprechers entbehrlich. Denn die Behörde hat diesen Unternehmen bereits bestätigt, dass die Verjährungsfrist für eventuelle Erstattungsansprüche bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren gehemmt bleibt. Den BGL-Aufruf müssen also nur diejenigen ernstnehmen, die noch gar nicht an das BAG geschrieben haben. (ag)