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Urteil: Verletzung bei betrieblicher Sportveranstaltung nicht zwingend Arbeitsunfall

24.08.2018 16:28 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
Eine Mitarbeiterin hatte sich bei einem betrieblichen Volleyballturnier verletzt und erhielt keine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Nimmt ein Arbeitnehmer freiwillig an einer Gemeinschaftsveranstaltungen seines Arbeitgebers teil, ist er nur unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. In dem Fall ging es um ein Volleyballturnier.

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Wiesbaden. Organisiert und finanziert der Arbeitgeber eine Sportveranstaltung, ist ein Unfall im Rahmen dieses Events nicht zwangsläufig von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden im Fall eines Arbeitgebers, der ein Volleyballturnier veranstaltet hatte. Hierzu waren auch Familienangehörige oder Freunde des Unternehmens eingeladen. Von den 400 Beschäftigten meldeten sich 200 für das Turnier.

Eine Arbeitnehmerin verletzte sich am Knie, erhielt dafür aber keine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Veranstaltung war nämlich nicht dazu bestimmt, das innerbetriebliche Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Da es eine Sportveranstaltung war, richtete sich die Einladung nur an Sportinteressierte. Die Teilnahme war freiwillig, auch das Rahmenprogramm war nicht so gestaltet, dass die nicht Volleyball spielenden Arbeitnehmer anderweitig an der Veranstaltung teilnehmen sollten. Auch aus den einzelnen Abteilungen sollten nicht alle teilnehmen, sondern es sollten sich vier Spieler jeweils melden. Bei einer derartigen Organisation handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. (ctw/ag)

Urteil vom 20.11.2017
Aktenzeichen: S 32 U 34/14

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