Erfurt. Eine dauerhafte und intensive Beschattung von Mitarbeitern durch Privatdetektive stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Das hat ein Richter beim Landesarbeitsgericht in Erfurt betont. In dem vergangene Woche dort verhandelten Prozess ging es um die Beschattung eines Logistikmitarbeiters im Auftrag seiner Vorgesetzten.
Der Mann hatte in seiner Bespitzelung durch Privatdetektive einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen und verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung. In einem früheren Urteil waren ihm deshalb 1500 Euro zugesprochen worden. Dagegen wehrte sich das Unternehmen.
„Das, was beobachtet wurde, hätte nicht beobachtet werden dürfen“, sagte der Vorsitzende Richter. Auch nach Einschätzung des Präsidenten des Bundesverbandes Deutscher Detektive (BDD), Raoul Classen, waren die Privatermittler mit ihrer Arbeit in diesem Fall übers Ziel hinaus geschossen.
Logistiker hatte Detektei beauftragt
Der Arbeitgeber – ein Logistikdienstleister einer großen Lebensmitteleinzelhandelsgruppe aus dem Raum Erfurt – hatte 2016 eine Detektei eingeschaltet. Er vermutete, dass der Mitarbeiter eine Krankschreibung über zwei Monate statt zur Genesung für Umbauarbeiten an seinem Haus nutzte.
Die Privatermittler hatten den Mann daraufhin drei Tage lang observiert und dabei auch Fotos von ihm im Haus gemacht – einem besonders geschützten Bereich. Sie hatten ihn von morgens bis abends auf Schritt und Tritt beobachtet, wie der Vorsitzende Richter sagte.
Deshalb handele es sich in diesem Fall um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mannes. Daher gehe die Kammer davon aus, dass zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung seitens des Mitarbeiters gegeben sei, führte der Richter noch im Vorfeld des Vergleichs aus. Auch der Staat dürfe nur in speziellen Fällen, etwa um Sprengstoffattentate oder ähnliche Gefahren zu verhindern, längerfristige Observationen durch die Polizei durchführen.
Ein Urteil in dem Fall gab es aber nicht: Beide Seiten haben doch noch einen Vergleich geschlossen. Darin wurde nun eine Entschädigung von 1200 Euro für den Mitarbeiter festgehalten. In der Vorinstanz hatte sich der Kläger erfolgreich gegen eine Kündigung gewehrt, weshalb er weiter bei dem Logistikunternehmen angestellt ist. In Berufung ging der Arbeitgeber wegen der Entschädigungszahlung.
In der Regel begründeter Verdacht nötig
Ein Arbeitgeber darf in der Regel nur dann einen Privatdetektiv einschalten, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat oder einer schweren arbeitsrechtlichen Verfehlung gegenüber eines Mitarbeiters vorliegt, erklärte die Gerichtssprecherin. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber nach Hinweisen eines flüchtigen Bekannten gehandelt, wie es vor Gericht hieß.
„Es ist legitim, dass Arbeitgeber etwa in Fällen, mit negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden, einem konkreten Verdacht nachgehen“, sagte BDD-Präsident Classen auf „dpa“-Anfrage. Grundsätzlich mache der Gesetzgeber aber klare Vorgaben darüber, wann es erlaubt sei, einen privaten Ermittler einzuschalten.
„Im konkreten Fall scheint mir die Observation fachlich nicht in Ordnung, sondern einen Tick zu übereifrig.“ Es handele sich um ein Beispiel, bei dem die Ermittler womöglich über das Ziel hinausgeschossen seien. Classen verwies darauf, dass Gerichte etwaige Beweisfotos aus Observationen ohnehin selten zuließen. „Ein Protokoll des Gesehenen reicht dafür meistens aus.“ (dpa/ag)