Nürnberg. Der Verkäufer und nicht der Transporteur einer Ware ist für deren ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich und haftet für Schäden, die durch eine mangelhafte Verpackung entstehen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. In dem Fall ging es um den Transport eines Förderbandes, für dessen ordnungsgemäße Verpackung laut der vereinbarten Handelsbedingungen der Verkäufer als Lieferant zuständig war. Das Förderband wurde auf den Lkw eines beauftragten Frachtführers verladen – und zwar unverpackt. Es wurde mit Spanngurten gesichert. Am Entladeort hatten sich die Packstücke verschoben, wodurch das Förderband beschädigt worden war.
Den Schaden musste der Verkäufer selbst tragen. Ausweislich der Regelungen der Incoterms, die als Klauselwerk wie Allgemeine Geschäftsbedingungen für den internationalen Handelsverkehr zu verstehen sind, ist der Verkäufer verpflichtet, für die sachgerechte Verpackung zu sorgen, damit die Ware unbeschädigt beim Käufer ankommt. Er muss nicht für die ausreichende Sicherung auf dem Lkw Sorge tragen. Ist die Verpackung nicht sachgerecht, haftet der Verkäufer für Schäden auch dann, wenn diese erst nach Abgabe an den Frachtführer entstanden sind.
Urteil vom 22.02.2017
Aktenzeichen: 12 U 812/15