Dippldiswalde. Wird die Vergütung des Transports gegen Zusendung von Originalbelegen vereinbart und fehlen diese bei der Ablieferung, muss der Empfänger die Fracht dennoch bezahlen, so das Amtsgericht Dippoldiswalde. In dem Streitfall hatte sich der Auftraggeber geweigert, die gelieferte Ware zu bezahlen, weil die Papiere fehlten. Damit war er nicht erfolgreich. Die Ablieferung der Papiere sei nur eine Nebenpflicht des Frachtführers, die allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen könne, so der Richter. Der Transport habe immerhin wie vereinbart stattgefunden. (ctw)
Urteil vom 14.08.2013
Aktenzeichen: 5 C 87/13
Urteil: Vergütungsanspruch besteht auch ohne Frachtpapiere
Ist die Vergütung des Transports gegen Zusendung von Originalbelegen vereinbart und fehlen diese bei der Ablieferung, muss der Empfänger dennoch bezahlen.