Wien. Die Haftungsbefreiung des Frachtführers bei Diebstahl gemäß den internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) greift nur dann, wenn schadensverhütende Maßnahmen wegen großen Zeit- und Kostenaufwands unzumutbar sind. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof in Wien. In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer um zwei Uhr nachts auf einem unbewachten Parkplatz in Großbritannien geparkt, obwohl ihm andere Fahrer von Diebstählen erzählt hatten.
In diesem Fall könne der Frachtführer die von ihm gemäß CMR verlangte Obhutspflicht nur gewährleisten, wenn eine ununterbrochene Beobachtung des Frachtgutes vorliege, so die Richter. Dass am Fahrzeug Diebstahlsicherungen angebracht seien und der schlafende Lenker anwesend sei, sei kein Ersatz hierfür. Ferner hätte der Fahrer auch einen der bewachten Parkplätze entlang der Autobahn aufsuchen können. Die Kosten von rund 25 Euro seien wirtschaftlich zumutbar, so der Richterspruch. (ks)
Urteil vom 14.11.2012
Aktenzeichen 7 Ob 108/12 a