München. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen ist. In diesem Fall ging es um einen Verlustbetrag wegen des Verkaufs einer GmbH, die der Steuerberater versehentlich nicht in das entsprechende Feld des EDV-Programms eingetragen hatte. Laut dem Gericht können solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach der Abgabenordnung (AO) auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden. Bloße Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen aufgrund der Unübersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung im Vergleich zur Steuererklärung auf Papier immer gerechnet werden müsse, urteilte es. (ag)
Urteil vom 10.02.2015
Aktenzeichen IX R 18/14