Köln. Mit der Ausweitung der Lkw-Maut ab 1. Oktober 2015 wird nicht nur die Mautpflicht auf Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht erweitert. Es ändert sich dann auch die Einteilung der Achsklassen bei der Berechnung der Mauthöhe. Statt drei Achsklassen gibt es dann vier Achsklassen. Es sind demnach unterschiedliche Mautsätze für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit zwei Achsen, mit drei Achsen, mit vier Achsen und mit fünf oder mehr Achsen vorgesehen.
Das wirft die Frage auf, ob ein 5-achsiger Sattelzug mit Liftachse, der im leeren Zustand nur 4 Achsen auf dem Boden hat, auch nur als 4-Achser Maut bezahlen muss?
Wir haben beim Bundesamt für Güterverkehr in Köln nachgefragt und eine eindeutige Antwort erhalten:
„Bei der Angabe der Achszahl sind alle vorhandenen Achsen mitzuzählen. Für die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zu einer Achsklasse kommt es allein auf das physische Vorhandensein der Achsen an. Dies gilt selbst dann, wenn im Fahrzeugschein nur eine Achse eingetragen ist. Bei Fahrzeugen mit einer Liftachse kommt es nicht darauf an, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat,“ teilt das BAG in seiner Antwort mit.
Im Sinne der Mautberechnung ist es also unerheblich, ob eine vorhanden Achse tatsächlich genutzt wird oder nicht. Das BAG stellt außerdem fest, dass Tandemachsen als zwei Achsen anzusehen sind. „Doppel(Tandem-)achsen sind immer 2 Achsen, unabhängig von ihrem Abstand zueinander. Sogenannte Tridemachsen zählen als 3 Achsen,“ teilt das BAG unmissverständlich mit.
Die Behörde verweist als Begründung auf zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Köln: Ss 188/98 (Z)-121 B vom 19. Februar 1999 sowie 83 Ss-OWI 22/06 vom 29. März 2006. Laut OLG ist der technische Begriff der Achse für die Mautentrichtung maßgeblich. (diwi/gg)