Stuttgart. Auch wenn ein Unternehmen seinen Außerdienstlern nur tageweise Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, gilt bei der anschließenden Versteuerung dieses Nutzungsvorteils die Ein-Prozent-Regelung für den vollen Monat. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. In diesem Fall hatte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit Firmenfahrzeugen ausgestattet, die diese auch privat nutzen konnten. Die Arbeitnehmer hatten für den ihnen überlassenen Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt.
Bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs legte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zugrunde. Bei den Monaten, in denen die Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zeitweise privat genutzt hatten, rechnete er einen tageweisen Abschlag aus. Dieser Sachverhalt fiel erst anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf, woraufhin das Finanzamt eine Lohnsteuernachzahlung von rund 600 Euro verlangte.
Dieser Forderung musste der Arbeitgeber nachkommen, urteilte das Finanzgericht. Laut Gesetz sei der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Dies bedeute, dass die Erfassung eines Nutzungsvorteils, der nicht an sämtlichen Tagen des Kalendermonats gegeben war, mit einem geringeren, taggenau ermittelten Bruchteil von einem Prozent des Bruttolistenpreises des überlassenen Dienstwagens nicht zulässig sei.
Den Arbeitnehmern hätte es zudem freigestanden, so das Finanzgericht, anstelle der Ein-Prozent-Regelung auf diese Fahrtenbuchmethode zurückzugreifen, um den tatsächlichen Nutzungswert der Dienstwagenüberlassung zum privaten Gebrauch auch in zeitlicher Hinsicht zutreffend zu erfassen. Ein Wechsel sei unterjährig für das gleiche Fahrzeug allerdings nicht zulässig und die Fahrtenbuchmethode konnte daher nicht allein für die streitigen Kalendermonate Januar und September 2010 und Juni 2012 in Anspruch genommen werden. (ag)
Urteil vom 24.02.2015
Aktenzeichen 6 K 2540/14