Erfurt. Eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag, die ohne Einschränkung Ansprüche auf den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, ist unwirksam. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf seit Anfang 2015 geschlossene Arbeitsverträge klar. Mit einer Verfallsklausel setzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Frist, innerhalb derer er nach dem Ende des Jobs seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen muss. In dem Rechtsstreit ging es eigentlich um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den ein ehemaliger Mitarbeiter gegen seinen Chef geltend gemacht hatte.
In dem betroffenen Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist unter anderem geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Die pauschale Ausschlussklausel verstößt aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts gegen das Transparenzgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen der gesetzlichen Regelungen den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. (ag)
Urteil vom 18.09.2018
Aktenzeichen: 9 AZR 162/18