München. Wer seinen Mitarbeitern verbilligte Parkplätze überlässt, muss auf diese entgeltliche Leistung die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zahlen. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Unternehmers, der mangels öffentlicher Parkplätze ohne Zeitbeschränkung am Betriebsgelände Plätze in einem Parkhaus angemietet und seinen Angestellten gegen eine Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt hatte. Dies sollte den Betriebsablauf verbessern. Zuvor hatten die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich unterbrochen, um sich um eine neue Parkberechtigung kümmern.
Zunächst hatte der Unternehmer die Mitarbeiterzahlungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen versteuert. Nach Bekanntwerden einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28. Januar 2009 zur Anwendung „unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer“ hatte er bei dem einbehaltenen Gehalt aber die Umsatzversteuerung eingestellt.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass dies gegen das Umsatzsteuergesetz verstößt. Der Unternehmer habe seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich sei, dass diese Leistungen überwiegend zu betrieblichen Zwecken erbracht worden sei. Anders als der Kläger ausgeführt hatte, erlaube die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen. (ag)
Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: V R 63/14